Geheimhaltungsvereinbarung
Muster-NDA fuer gegenseitige Vertraulichkeit im B2B-Kontext
Version 1.0 — Stand: Maerz 2026
Hinweis: Dieses Muster-NDA dient als Vorlage fuer Vertraulichkeitsvereinbarungen zwischen CONPORT Services GmbH und Geschaeftspartnern. Es ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Vor Unterzeichnung wird empfohlen, die Vereinbarung durch einen Rechtsanwalt pruefen zu lassen.
Gegenseitige Geheimhaltungsvereinbarung
(Non-Disclosure Agreement — NDA)
§ 1 Parteien
Diese Geheimhaltungsvereinbarung (nachfolgend „Vereinbarung") wird geschlossen zwischen:
Partei A:
CONPORT Services GmbH
Alte Benninghofer Str. 24
44263 Dortmund
Geschaeftsfuehrer: Benjamin Schowe
AG Dortmund HRB 34231
(nachfolgend „Partei A")
und
Partei B:
[Geschaeftspartner — Firmenname]
[Anschrift]
[Registergericht und -nummer, soweit vorhanden]
vertreten durch: [Name, Position]
(nachfolgend „Partei B")
Partei A und Partei B werden nachfolgend einzeln als „Partei" und gemeinsam als „Parteien" bezeichnet.
Die Parteien beabsichtigen, im Zusammenhang mit der Nutzung, dem Vertrieb oder der Partnerschaft rund um die SaaS-Compliance-Management-Plattform „Aldric" zusammenzuarbeiten (nachfolgend „Zweck"). Im Rahmen dieser Zusammenarbeit kann es erforderlich sein, der jeweils anderen Partei vertrauliche Informationen offenzulegen. Die Parteien vereinbaren daher Folgendes:
§ 2 Vertrauliche Informationen
2.1 Definition
Als „Vertrauliche Informationen" gelten alle Informationen und Unterlagen, die eine Partei (die „offenbarende Partei") der anderen Partei (die „empfangende Partei") im Zusammenhang mit dem Zweck dieser Vereinbarung mitteilt oder zuganglich macht, unabhaengig davon, ob diese schriftlich, muendlich, elektronisch oder in sonstiger Form uebermittelt werden. Hierzu zaehlen insbesondere:
- Technische Informationen (z.B. Quellcode, Softwarearchitektur, Algorithmen, technische Spezifikationen, Systemdokumentation)
- Geschaeftliche Informationen (z.B. Geschaeftsstrategien, Planungen, Marktanalysen, Wettbewerbsinformationen)
- Finanzielle Informationen (z.B. Umsaetze, Margen, Kalkulationen, Investitionsplanungen)
- Kundendaten und Kundeninformationen (z.B. Kundenlisten, Kundenvertraege, Kundenbedarf)
- Produktplaene, Roadmaps und Entwicklungsplaene
- Preisinformationen und Konditionen
- Personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO, die im Rahmen der Zusammenarbeit ausgetauscht werden
- Alle sonstigen Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren vertraulicher Charakter aus den Umstaenden erkennbar ist
2.2 Ausnahmen
Vertrauliche Informationen umfassen nicht solche Informationen, die die empfangende Partei nachweislich:
- zum Zeitpunkt der Offenbarung bereits oeffentlich bekannt sind oder nach der Offenbarung ohne Verschulden der empfangenden Partei oeffentlich bekannt werden;
- zum Zeitpunkt der Offenbarung bereits rechtmaessig ohne Vertraulichkeitsverpflichtung im Besitz der empfangenden Partei waren;
- von einem Dritten erhalten hat, der seinerseits zu deren Weitergabe berechtigt war und der empfangenden Partei keine Vertraulichkeitspflicht auferlegt hat;
- unabhaengig und ohne Verwendung der Vertraulichen Informationen der offenbarenden Partei entwickelt hat; oder
- aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung, eines behoerdlichen oder gerichtlichen Beschlusses offenbaren muss — in diesem Fall ist die empfangende Partei verpflichtet, die offenbarende Partei vorab zu informieren, soweit dies rechtlich zulaessig ist, damit diese geeignete Schutzmasnahmen treffen kann.
§ 3 Pflichten der Parteien
3.1 Schutz vertraulicher Informationen
Jede Partei verpflichtet sich, die Vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei:
- mit derselben Sorgfalt zu schuetzen, die sie fuer den Schutz eigener vertraulicher Informationen anwendet, mindestens jedoch mit einem angemessenen Schutzniveau (Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns);
- nicht an Dritte weiterzugeben, zu veroeffentlichen oder sonstwie zugaenglich zu machen;
- ausschliesslich fuer den vereinbarten Zweck dieser Vereinbarung zu verwenden; und
- durch geeignete technische und organisatorische Masnahmen gegen unbefugten Zugriff, Verlust oder Missbrauch zu schuetzen.
3.2 Beschraenkung des Zugangs
Der Zugang zu Vertraulichen Informationen ist auf solche Mitarbeiter, Berater und sonstige Beauftragte der empfangenden Partei zu beschraenken, die diese Informationen fuer den vereinbarten Zweck kennen muessen („Need-to-know"-Prinzip). Diese Personen sind vor der Weitergabe vertraulicher Informationen auf eine gleichwertige Verschwiegenheitsverpflichtung zu verpflichten. Die empfangende Partei haftet fuer die Einhaltung dieser Vereinbarung durch die von ihr einbezogenen Personen.
3.3 Keine sonstigen Verwendungen
Die empfangende Partei darf Vertrauliche Informationen weder fuer eigene Wettbewerbszwecke noch in einer Weise nutzen, die der offenbarenden Partei schadet oder die ueber den vereinbarten Zweck dieser Vereinbarung hinausgeht.
§ 4 Laufzeit
Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit, solange die Geschaeftsbeziehung zwischen den Parteien besteht. Sie kann von jeder Partei mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende schriftlich gekuendigt werden.
Die Vertraulichkeitspflichten gemaess § 3 gelten unabhaengig von der Beendigung dieser Vereinbarung fuer die Dauer von drei (3) Jahren nach Ende der Geschaeftsbeziehung fort. Die Pflichten zur Rueckgabe und Vernichtung gemaess § 5 sind unverzueglich nach Beendigung zu erfuellen.
§ 5 Rueckgabe und Vernichtung
Auf schriftliches Verlangen der offenbarenden Partei oder spaetestens mit Beendigung der Geschaeftsbeziehung ist die empfangende Partei verpflichtet, alle Vertraulichen Informationen einschliesslich etwaiger Kopien und Auszuege innerhalb von 30 Tagen entweder an die offenbarende Partei zurueckzugeben oder nachweislich und vollstaendig zu vernichten.
Die Vernichtung ist der offenbarenden Partei auf deren Verlangen schriftlich zu bestaetigen. Die Bestaetigung muss Art und Umfang der vernichteten Informationen beschreiben.
Soweit eine Rueckgabe oder Vernichtung aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten nicht oder nicht vollstaendig moeglich ist, verbleiben die betreffenden Informationen bei der empfangenden Partei unter Aufrechterhaltung der Vertraulichkeitsverpflichtungen dieser Vereinbarung fuer die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist.
§ 6 Rechtsbehelfe bei Verletzung
Die Parteien erkennen an, dass eine Verletzung der Vertraulichkeitspflichten dieser Vereinbarung der offenbarenden Partei einen nicht wiedergutzumachenden Schaden zufuegen kann, fuer den eine Entschaedigung in Geld moeglicherweise kein angemessener Ausgleich waere. Im Falle einer tatsaechlichen oder drohenden Verletzung ist die offenbarende Partei daher berechtigt, neben dem Schadensersatz auch vorlaeufigen Rechtsschutz (einstweilige Verfuegung) und sonstige Unterlassungsansprueche ohne den Nachweis eines besonderen Schadens geltend zu machen.
Die Geltendmachung weiterer gesetzlicher Ansprueche bleibt hiervon unberuehrt.
§ 7 Keine Lizenzierung von Schutzrechten
Durch die Offenbarung von Vertraulichen Informationen werden der empfangenden Partei keine Lizenzen, Nutzungsrechte oder sonstige Rechte an geistigem Eigentum, Patenten, Marken, Urheberrechten oder sonstigen Schutzrechten der offenbarenden Partei eingeraeumt. Alle Rechte an den Vertraulichen Informationen verbleiben bei der offenbarenden Partei.
Diese Vereinbarung begruendet keine Verpflichtung einer Partei, der anderen Partei bestimmte Informationen zu offenbaren oder eine Geschaeftsbeziehung einzugehen bzw. fortzusetzen.
§ 8 Schlussbestimmungen
8.1 Anwendbares Recht
Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
8.2 Gerichtsstand
Ausschliesslicher Gerichtsstand fuer alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist Dortmund, sofern die Parteien Vollkaufleute sind oder keine andere gesetzliche Gerichtsstandsregelung entgegensteht.
8.3 Schriftformerfordernis
Aenderungen und Ergaenzungen dieser Vereinbarung beduerfen der Schriftform. Dies gilt auch fuer eine Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Muendliche Nebenabreden bestehen nicht.
8.4 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchfuehrbar sein oder werden, so beruehrt dies die Wirksamkeit der uebrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchfuehrbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame und durchfuehrbare Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am naechsten kommt. Entsprechendes gilt fuer Luecken in dieser Vereinbarung.
8.5 Gesamte Vereinbarung
Diese Vereinbarung stellt die vollstaendige Einigung der Parteien hinsichtlich des Gegenstands der Vertraulichkeit dar und ersetzt alle vorherigen muendlichen oder schriftlichen Vereinbarungen der Parteien zu diesem Gegenstand.
Unterzeichnung
Diese Vereinbarung wird in zwei gleichlautenden Ausfertigungen unterzeichnet. Jede Partei erhaelt ein Original.
| Partei A | Partei B |
|---|---|
|
CONPORT Services GmbH Alte Benninghofer Str. 24 44263 Dortmund |
[Geschaeftspartner — Firmenname] [Anschrift] |
| Ort, Datum: ________________________ Unterschrift: ________________________ Name: Benjamin Schowe Position: Geschaeftsfuehrer | Ort, Datum: ________________________ Unterschrift: ________________________ Name: ________________________ Position: ________________________ |
Dieses Muster-NDA dient ausschliesslich als Vorlage. CONPORT Services GmbH uebernimmt keine Haftung fuer die rechtliche Vollstaendigkeit oder Eignung fuer einen konkreten Einzelfall. Fuer rechtlich verbindliche Vereinbarungen wird die Pruefung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt empfohlen.