Lieferkettensorgfaltspflichten (LkSG)

Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes in der Aldric-Plattform und eigene Sorgfaltspflichten der CONPORT Services GmbH

Version 1.0 — Stand: Maerz 2026

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet Unternehmen seit dem 1. Januar 2023 (ab 3.000 Beschaeftigten) bzw. seit dem 1. Januar 2024 (ab 1.000 Beschaeftigten) zur Einrichtung eines Risikomanagements fuer menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten entlang ihrer Lieferketten. Ab 2026 wird die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD, Richtlinie 2024/1760) die Anforderungen erweitern und auf weitere Unternehmen ausweiten. Dieses Dokument beschreibt, wie die SaaS-Plattform „Aldric" Kunden bei der Erfuellung dieser Pflichten unterstuetzt und wie die CONPORT Services GmbH als Anbieterin eigene Sorgfaltspflichten wahrnimmt.

Dieses Dokument dient der Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Fuer die rechtskonforme Umsetzung des LkSG in Ihrem Unternehmen empfehlen wir die Beratung durch einen Fachanwalt fuer Wirtschaftsrecht oder einen spezialisierten Compliance-Berater.

Teil A: Das Aldric-Lieferketten-Modul

Das Lieferketten-Modul der Aldric-Plattform ist ein integriertes Sorgfaltspflichten-Management-System, das die Anforderungen des LkSG, der EU-CSDDD sowie branchenspezifischer Standards (z. B. UN Guiding Principles, OECD-Leitlinien) abdeckt.

§ 1 Risikoanalyse

(1) Das LkSG verpflichtet Unternehmen zur Durchfuehrung einer regelmaessigen Risikoanalyse (§ 5 LkSG). Das Aldric-Modul unterstuetzt diesen Prozess durch:

  • Lieferanten-Stammdatenbank: Zentrale Erfassung aller direkten und wesentlichen indirekten Lieferanten mit Standort, Branche, Warengruppe und Risikoprofil;
  • Automatisierte Risikoklassifizierung: Bewertung anhand von Laenderrisiko (Corruption Perception Index, Global Rights Index), Branchenrisiko und individuellen Faktoren;
  • Risikomatrix: Visuelle Darstellung der Risikolandschaft nach Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit;
  • Regelmaessige Neubewertung: Konfigurierbare Ueberarbeitungszyklen (jaehrlich oder anlassbezogen) mit automatischer Erinnerung.

(2) Die Risikoanalyse umfasst die im LkSG definierten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken:

Risikokategorie Beispiele (§ 2 LkSG)
Kinderarbeit Verstoesse gegen ILO-Uebereinkommen Nr. 138, 182
Zwangsarbeit Verstoesse gegen ILO-Uebereinkommen Nr. 29, 105
Arbeitsschutz Unzureichende Sicherheitsstandards am Arbeitsplatz
Vereinigungsfreiheit Behinderung von Gewerkschaftsgruendungen
Diskriminierung Ungleichbehandlung aufgrund von Geschlecht, Herkunft, Religion
Angemessener Lohn Unterschreitung des anwendbaren Mindestlohns
Umweltschaeden Quecksilber (Minamata), POPs (Stockholm), Sonderabfall (Basel)
Landraub Rechtswidriger Entzug von Land, Wald oder Gewaessern

§ 2 Risikomanagement und Praeventionsmassnahmen

(1) Das LkSG verlangt die Einrichtung eines angemessenen Risikomanagements (§ 4 LkSG). Das Aldric-Modul bildet den gesamten Sorgfaltspflichtenzyklus ab:

  • Grundsatzerklaerung: Vorlagen fuer die Menschenrechtsstrategie gemaess § 6 Abs. 2 LkSG, einschliesslich Beschreibung der Verfahren und priorisierten Risiken;
  • Praeventionsmassnahmen: Massnahmenplaene fuer den eigenen Geschaeftsbereich (§ 6 Abs. 1-3 LkSG) und gegenueber unmittelbaren Lieferanten (§ 6 Abs. 4 LkSG);
  • Massnahmen-Tracking: Verantwortlichkeiten, Fristen und Wirksamkeitspruefung fuer jede Praeventionsmassnahme;
  • Schulungsverwaltung: Planung und Dokumentation von Compliance-Schulungen fuer relevante Beschaeftigte und Lieferanten.

(2) Fuer unmittelbare Lieferanten unterstuetzt das Modul insbesondere:

  • Erstellung und Verwaltung von Verhaltenskodizes (Code of Conduct);
  • Vertragliche Zusicherungen zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten;
  • Durchfuehrung und Dokumentation von Lieferanten-Audits;
  • Lieferanten-Selbstauskuenfte und Fragebogenverwaltung.

§ 3 Beschwerdeverfahren

(1) Das LkSG verpflichtet zur Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8 LkSG). Das Aldric-Modul nutzt hierzu das integrierte Whistleblower-Modul der Plattform und erweitert es um lieferkettenspezifische Funktionen:

  • Oeffentlicher Meldekanal: Zugaenglich fuer Betroffene in der gesamten Lieferkette, nicht nur fuer eigene Beschaeftigte;
  • Mehrsprachigkeit: Meldeformulare in den Sprachen der wesentlichen Lieferantenstandorte;
  • Anonymitaet: Anonyme Meldungen werden gleichwertig behandelt und bearbeitet;
  • Verfahrensordnung: Konfigurierbare Eskalationsstufen und Bearbeitungsfristen gemaess § 8 Abs. 1 LkSG;
  • Unparteilichkeit: RBAC-gesteuerte Zuweisung unabhaengiger Bearbeiter, getrennt von der Einkaufsabteilung.

(2) Das Beschwerdeverfahren muss gemaess § 8 Abs. 4 LkSG mindestens einmal jaehrlich und anlassbezogen auf seine Wirksamkeit ueberprueft werden. Das Modul unterstuetzt diese Pruefung durch automatische Auswertungen und Erinnerungen.

§ 4 Abhilfemassnahmen

(1) Bei Feststellung einer Verletzung oder eines drohenden Verstosses muessen unverzueglich Abhilfemassnahmen ergriffen werden (§ 7 LkSG). Das Modul unterstuetzt:

  • Massnahmenplaene: Strukturierte Erfassung von Sofortmassnahmen, Korrekturmassnahmen und Langzeitstrategien;
  • Zeitplan und Eskalation: Fristen fuer die Umsetzung mit automatischer Eskalation bei Ueberschreitung;
  • Wirksamkeitskontrolle: Nachverfolgung der Massnahmenumsetzung und erneute Risikobewertung;
  • Ultima Ratio: Dokumentation von Lieferantenabbruechen als letztes Mittel, wenn Abhilfe nicht moeglich ist (§ 7 Abs. 3 LkSG).

§ 5 Dokumentation und Berichterstattung

(1) Das LkSG verpflichtet zur fortlaufenden Dokumentation (§ 10 Abs. 1 LkSG) und zur jaehrlichen Berichterstattung (§ 10 Abs. 2 LkSG). Das Modul unterstuetzt beide Anforderungen:

  • Automatische Dokumentation: Alle Risikoanalysen, Massnahmen, Beschwerden und deren Bearbeitung werden lueckenlos im Audit-Trail protokolliert;
  • Jahresbericht-Generator: Automatisierte Erstellung des LkSG-Berichts gemaess § 10 Abs. 2 LkSG mit allen Pflichtangaben;
  • BAFA-Export: Export im Format fuer die Einreichung beim Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA);
  • Aufbewahrung: Berichte werden fuer mindestens 7 Jahre aufbewahrt (§ 10 Abs. 1 LkSG).

(2) Der Bericht muss spaetestens 4 Monate nach Geschaeftsjahresende veroeffentlicht und beim BAFA eingereicht werden. Das Modul erinnert rechtzeitig an die Frist und stellt Vorlagen bereit.

§ 6 Mittelbare Lieferanten

(1) Fuer mittelbare (indirekte) Lieferanten gilt eine anlassbezogene Sorgfaltspflicht (§ 9 LkSG). Das Modul unterstuetzt:

  • Substanzielle Kenntnisnahme: Erfassung und Bewertung von Hinweisen auf Verletzungen bei mittelbaren Lieferanten;
  • Anlassbezogene Risikoanalyse: Vertiefte Pruefung bei konkreten Hinweisen oder strukturellen Risiken;
  • Konzeptentwicklung: Vorlagen fuer Praeventions- und Abhilfekonzepte gegenueber mittelbaren Lieferanten;
  • Brancheninitiativen: Dokumentation der Teilnahme an Brancheninitiativen als angemessene Massnahme.

§ 7 Bussgeldrisiken und Sanktionen

(1) Verstoesse gegen das LkSG koennen mit erheblichen Sanktionen geahndet werden (§ 24 LkSG):

Verstoss Bussgeld
Keine oder unzureichende Risikoanalyse (§ 5) Bis zu 500.000 EUR
Keine Praeventionsmassnahmen (§ 6) Bis zu 500.000 EUR
Kein Beschwerdeverfahren (§ 8) Bis zu 500.000 EUR
Keine Abhilfemassnahmen (§ 7) Bis zu 800.000 EUR
Keine/unrichtige Berichterstattung (§ 10) Bis zu 100.000 EUR

(2) Bei Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 400 Mio. EUR kann das Bussgeld bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes betragen (§ 24 Abs. 3 LkSG).

(3) Zusaetzlich kann das BAFA den Ausschluss von der Vergabe oeffentlicher Auftraege fuer bis zu 3 Jahre anordnen (§ 22 Abs. 1 LkSG).

Teil B: Eigene LkSG-Compliance der CONPORT Services GmbH

Als Anbieterin der Aldric-Plattform nimmt die CONPORT Services GmbH eigenverantwortlich Sorgfaltspflichten in ihrer Lieferkette wahr. Die folgenden Abschnitte dokumentieren die eigene Compliance.

§ 8 Anwendbarkeit und Freiwilligkeit

(1) Das LkSG gilt direkt fuer Unternehmen ab 1.000 Beschaeftigten. Unabhaengig von der aktuellen Beschaeftigtenzahl hat sich die CONPORT Services GmbH entschieden, freiwillig die wesentlichen Sorgfaltspflichten des LkSG umzusetzen, um:

  • Fruehzeitig Strukturen fuer die eigene Lieferketten-Compliance aufzubauen;
  • Die eigene Plattform im Produktivbetrieb zu nutzen und zu testen (Dogfooding);
  • Anforderungen von Enterprise-Kunden zu erfuellen, die ihre Sorgfaltspflichten auf Zulieferer ausdehnen;
  • Die Anforderungen der EU-CSDDD vorausschauend zu adressieren.

§ 9 Lieferkette der CONPORT Services GmbH

(1) Als SaaS-Anbieter umfasst die Lieferkette der CONPORT Services GmbH primaer digitale Dienstleister und Infrastrukturanbieter:

Kategorie Lieferanten Risikoeinschaetzung
Cloud-Infrastruktur Hosting-Provider (EU-Rechenzentren) Gering (EU-Standort, ISO 27001)
Open-Source-Software PostgreSQL, Redis, NestJS, React u. a. Gering (Community-Projekte, Open Source)
Drittanbieter-Services Keycloak, MinIO, SendGrid Gering bis mittel (US-Anbieter, DPA vorhanden)
Hardware Laptops, Server-Komponenten Mittel (globale Lieferketten der Hersteller)
Bueroausstattung Moebellieferanten, Buromaterial Gering (EU-Bezugsquellen)

(2) Die Hauptrisiken in der eigenen Lieferkette liegen bei der Hardware-Beschaffung, da die Hersteller (z. B. von Halbleitern und Elektronikkomponenten) globale Lieferketten mit Produktionsstandorten in Laendern mit erhoehtem Risiko fuer Arbeitsrechtsverletzungen unterhalten.

§ 10 Grundsatzerklaerung

(1) Die CONPORT Services GmbH bekennt sich zu den folgenden Grundsaetzen:

  • Achtung der international anerkannten Menschenrechte in allen Geschaeftsbereichen und entlang der gesamten Lieferkette;
  • Vermeidung und Minimierung negativer Auswirkungen auf Mensch und Umwelt;
  • Faire Arbeitsbedingungen im eigenen Unternehmen und bei Geschaeftspartnern;
  • Transparente Kommunikation ueber Risiken und Massnahmen;
  • Kontinuierliche Verbesserung der Sorgfaltspflichtenprozesse.

(2) Diese Grundsaetze sind Bestandteil der Unternehmensstrategie und werden von der Geschaeftsfuehrung verantwortet. Sie werden regelmaessig ueberprueft und bei Bedarf angepasst.

§ 11 Eigene Praeventionsmassnahmen

(1) Die CONPORT Services GmbH setzt folgende Praeventionsmassnahmen um:

  • Lieferantenbewertung: Neue Lieferanten werden vor Vertragsabschluss auf Nachhaltigkeits- und Menschenrechtskriterien geprueft;
  • Vertragliche Regelungen: Wesentliche Vertraege enthalten Klauseln zur Einhaltung von Menschenrechts- und Umweltstandards;
  • Verhaltenskodex: Ein Supplier Code of Conduct definiert Mindestanforderungen fuer alle Geschaeftspartner;
  • Beschwerdemechanismus: Der Whistleblower-Kanal der Plattform steht auch Lieferanten und deren Beschaeftigten offen (siehe Hinweisgeberschutz);
  • Schulung: Regelmaessige Sensibilisierung der Beschaeftigten im Einkauf und in der Lieferantensteuerung.

§ 12 EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD)

(1) Die EU-Richtlinie ueber die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD, Richtlinie 2024/1760) erweitert den Anwendungsbereich des LkSG:

Aspekt LkSG (deutsch) CSDDD (EU)
Schwelle Ab 1.000 Beschaeftigte Ab 1.000 Beschaeftigte + 450 Mio. EUR Umsatz (stufenweise)
Lieferkette Direkte + anlassbezogen indirekte Gesamte Wertschoepfungskette (Activity Chain)
Klimaschutz Nicht erfasst Klimatransitionsplan erforderlich
Zivilrechtliche Haftung Nicht vorgesehen Haftung fuer Schaeden bei Pflichtverletzung
Sanktionen Max. 2 % Jahresumsatz Max. 5 % Nettoweltumsatz

(2) Die Aldric-Plattform wird im Rahmen kuenftiger Releases um CSDDD-spezifische Funktionen erweitert, insbesondere Klimatransitionsplaene und erweiterte Wertschoepfungsketten-Erfassung.

§ 13 Kontakt

Fuer Fragen zur Lieferketten-Compliance bei der CONPORT Services GmbH:

Fuer Informationen zum Lieferketten-Modul der Aldric-Plattform wenden Sie sich bitte an unser Vertriebsteam unter info@conport.services.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Dieses Dokument wird regelmaessig ueberprueft und bei Aenderungen der Rechtslage aktualisiert. Die jeweils aktuelle Fassung ist auf dieser Seite abrufbar.

(2) Bei Widerspruechen zwischen diesem Dokument und den gesetzlichen Bestimmungen des LkSG gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Fuer weitergehende rechtliche Informationen verweisen wir auf:

Stand: Maerz 2026